Populäre Irrtümer, et cetera
Wo ein Radweg ist, da muß man den auch benutzen!
Ja, das war einmal! Tatsächlich müssen Radfahrer einen Radweg nur dann benutzen, wenn die Radwegbenutzungspflicht ausdrücklich angeordnet ist, nämlich zu erkennen daran, daß die bekannten blauen Radwegschilder aufgestellt wurden. Andere rechte Radwege (wie im Photo rechts zu sehen) dürfen benutzt werden. Und dürfen und müssen ist ja bekanntlich nicht dasselbe.
Wo immer man einen Radweg sieht, gibt es folglich drei Möglichkeiten:
- man darf auf ihm fahren,
- man muß auf ihm fahren, oder
- es ist verboten, auf ihm zu fahren (nämlich die auf der linken Seite).
Wo kein Radweg ist, darf man den Gehweg benutzen
Um Gotteswillen, bloß nicht! Fahrräder sind sowohl nach deutschem als auch nach EU-Recht definitiv den Fahrzeugen zugeordnet und haben darum also, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Fahrbahn zu benutzen! Nur Kinder bist zum Alter von 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren (bis 8 Jahre müssen sie sogar), erwachsene Radfahrer aber haben dort wirklich nichts verloren.
Eine Ausnahme hiervon bilden Gehwege, die durch eine Zusatztafel ausdrücklich zur Benutzung durch Radfahrer freigegeben sind. Hier darf man fahren, aber man solle es klugerweise dennoch nicht tun. Denn diese Zusatztafel hebt zwar das Benutzungsverbot auf, nicht aber die Risiken und Gefahren, die mit der Benutzung von Gehwegen verbunden sind, die bleiben selbstverständlich bestehen.
Wer es dennoch wagt hier zu fahren, der möge bitte dringend folgendes beachten: es ist und bleibt ein Gehweg! Daraus folgt notwendigerweise: Hier darf maximal mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5km/h) gefahren werden und Fußgänger haben absoluten Vorrang. Und falls man hier trotz aller Vorsicht mit einem Fußgänger kollidiert, ist man immer das Arschloch
, auch wenn der Fußgänger sich wie ein Idiot benommen haben sollte.
Verkehrt herum durch die Einbahnstraße?
Seit etlichen Jahren schon geistert die Botschaft durch das Land, daß Radfahrer Einbahnstraßen auch in Gegenrichtung befahren dürften. Das hört sich zwar schön an, ist aber falsch!
Richtig ist, daß die Verkehrsbehörden nach geeigneten Einbahnstraßen
suchen sollen, die dann nach sorgfältiger Prüfung zur Benutzung in
Gegenrichtung freigeben werden können. Bei den so ausgewählten Straßen
wird dann unter dem Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) eine
Zusatztafel Fahrräder frei
angebracht. Die so ausgezeichneten
Einbahnstraßen dürfen dann von den Radfahrern auch entgegen der
vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt werden. Aber wie gesagt, nur diese!
Für alle anderen Einbahnstraßen, die nicht in der beschrieben Weise beschildert sind, gilt nach wie vor: verkehrt herum ist auch falsch herum, und wenn’s der „Knöllerich“ sieht, dann wird’s teuer!
„Man braucht doch kein Licht, wenn es in der Straße hell ist!?“
Es ist wohl wahr, daß es in einer von Straßenlaternen, Leuchtreklamen und illuminierten Schaufenstern hell erleuchteten Straße genug Licht hat, daß man seinen Weg gut sehen kann. Auch ist es wohl unstrittig, daß die übliche Fahrradfunzel mit ihren knapp bemessenen 2,4 Watt in einem derart strahlenden Umfeld keinen signifikanten Beitrag zur Ausleuchtung des Weges leisten kann. Viele Radfahrer ziehen daraus den Schluß, daß sie auch ohne Licht Fahrrad fahren könnten.
Das ist aber ein gefährlicher Irrtum!
Vor ein paar Jahren las ich mal in der Zeitung, daß zwei Radfahrer in Freiburg schwerverletzt vom Boden gekratzt und in die Intensivstation verbracht wurden. Sie fuhren auf einem Radweg, einer natürlich auch noch verkehrt rum (da warne ich ja immer vor), und beide ohne Licht. Zwar sahen sie beide ohne Mühe ihren Weg, aber sie sahen einander nicht! Sier erkannten sich zu spät und stießen frontal aufeinander.
Darum merke: es gibt zwei Gründe, warum man Licht am Fahrrad haben soll! Das Licht ist nicht allein zur Ausleuchtung des Weges da, sondern auch als Positionslicht für andere Verkehrsteilnehmer. Anders gesagt, das Licht ist nicht nur dafür da, daß man sieht, sondern vor allem auch dafür, daß man gesehen wird!
PS.
Ob die Lichtanlage am Rad ein amtliches Prüfzeichen hat, oder für den Fahrradtyp überhaupt zugelassen ist (z.B. Batterielicht am Holland-Fiets), et cetera, das interessiert mich persönlich überhaupt nicht, ich bin ja nicht die Polizei. Wer aber nächtens gar kein Licht am Fahrrad hat, der ist ein Hundsfott, denn der gefährdet sowohl sich selbst als auch andere; und wer was anderes glaubt, der irrt sich!
Batterielicht für alle?
● Im Mai 2004 ging die Nachricht um, daß ab 01.01.2005 Batterielicht am Fahrrad zwingend vorgeschrieben sei. Das ist zwar eine interessante Nachricht, aber sie ist falsch. Richtig ist, daß darüber nachgedacht wurde, ob man für neu in den Verkehr gebrachte Fahrräder Rücklichter vorschreiben soll, die eine integrierte Standlichtfunktion haben. Natürlich werden diese Rücklichter aus technischen Gründen einen Akku oder einen Kondensator enthalten, doch ein Batterielicht in diesem Sinne ist das nicht.
● Eine ähnliche Nachricht machte im Oktober 2004 die Runde. Am 20.10.2004 meldete das ZDF, daß die konventionelle Lichtanlgage nebst Dynamo entbehrlich sei, wenn man statt dessen ein batterie- oder akkubetriebenes Licht mit sich führe, welches bei Bedarf am Fahrzeug angebracht werden kann. Aber auch diese Nachticht ist leider eine Ente! Richtig ist, daß Rennräder mit einem Fahrzeuggewicht von nicht mehr als 11kg keine konventionelle Lichtanlage mit Dynamo et cetera bedürfen, wenn der Fahrer eine mobile Lichtanlage dabei hat. Diese Bestimmung ist aber nicht neu, die gibt es schon lange.
● Wieder ein anderer Informant wollte wissen, daß das Rennradprivileg auch auf Geländesporträder
(Mountainbikes) bis 13kg ausgeweitet werden soll. Aber auch hier war
der Wunsch wohl größer als das Wissen. Der 01.01.2005, zu dem das alles
angeblich inkraft treten sollte, ist vor mehr als einem Jahr verstrichen
und nichts davon steht in der StVZO.
Nachtrag
Bei der Recherche im Internet fand ich heraus, daß die StVZO wohl doch zum 01.02.2006 erneuert worden ist, doch der § 67, der das Licht am Fahrrad regelt, sieht noch immer recht alt aus. Die konventionelle Lichtanlage mit Dynamo ist nach wie vor obligatorisch, ebenso daß diese eine Leistung von 3W bei einer Spannung von 6V haben muß, womit die Existenz wesentlich leistungsfähigerer Anlagen also weiterhin ignoriert wird. Und das Rennradprivileg (§ 67 Abs. 11) genießen weiterhin nur Rennräder mit nicht mehr als 11kg Fahrzeuggewicht. Eine gewisse Neuerung mag ich allenfalls darin zu erkennen, daß Batterielicht zumindest nicht mehr verboten ist, es darf am Fahrzeug angebracht und betrieben werden. Jedoch möge man beachten, es ergänzt die vorhandene Lichtanlage nur, es ersetzt sie nicht.